Aufschließungsbeiträge
Auf Grund der Bestimmungen des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994 hat die Gemeinde dem Eigentümer eines Grundstückes (Grundstückteils), das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, einen Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben (je nach Aufschließung des Grundstückes, durch eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage, oder eine öffentliche Verkehrsfläche).